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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

10.11.2015 | Von: Rechtsanwalt Sebastian Hümmeler

Urheberrecht: Auch bloße Werbung kann gegen das Verbreitungsrecht verstoßen

Der BGH hat am 05.11.2015 in drei Verfahren  (I ZR 91/11, I ZR 76/11, I ZR 88/13) entschieden, dass es für einen Verstoß gegen das Verbreitungsrecht ausreicht, dass Werbung die Verbraucher zum Erwerb des geschützten Werkes anregt. Den Urteilen lagen jeweils ähnliche Sachverhalte zugrunde. In allen Fällen wurde in Deutschland für den Erwerb von Plagiaten geworben. So wurden in zwei Fällen Nachbildungen aus Italien angeboten, einerseits von Möbeln nach Entwürfen von Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe, andererseits von sog. Wagenfeld-Leuchten. Im dritten Fall wurden Schwarzpressungen der einer DVD des Künstlers „Al Di Meola“ beworben.

Das urheberrechtliche Verbreitungsrecht schützt das ausschließliche Recht des Urhebers, Originale und Vervielfältigungsstücke anzubieten. Vorliegend war allerdings nicht erwiesen, dass es auch tatsächlich zu einem Verkauf gekommen sei. Laut BGH spielt dies auch keine Rolle. Das Verbreitungsrecht ist europarechtskonform auszulegen. Der EuGH hat hierzu entschieden, dass auch die bloße Werbung für solche Vervielfältigungsstücke verboten werden kann. Hierfür reicht es aus, wenn sie die Verbraucher des Mitgliedsstaates zum Erwerb anregt, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist. Die Werbung für die Plagiate konnte daher verboten werden.

Regensburg, den 10.11.2015

Sebastian Hümmeler
Rechtsanwalt
Referat IT- und Internetrecht, Geistige Schutzrechte

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