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18.09.2015 | Von: Rechtsanwältin Stefanie Speth LL.M.

Urheberrecht: keine öffentliche Wiedergabe durch Gemeinschaftsantenne

Der BGH hat mit Urteil vom 17.09.2015 – Az.: I ZR 228/14 – entschieden, dass keine öffentliche Wiedergabe vorliegt, wenn über die Gemeinschaftsantenne einer Wohnungseigentümergemeinschaft an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer Fernseh- und Hörfunksignalen weitergeleitet werden.

Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr.

Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes mit 343 Wohneinheiten. Sie betreibt in dem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Sendesignal in die einzelnen Wohnungen weitergeleitet wird.

Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte verletze mit der Weiterleitung der Fernseh- und Hörfunksignale das Kabelweitersenderecht der von ihr Vertretenen und nahm die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

Der BGH wies die Klage in letzter Instanz ab.

Eine Kabelweitersendung setzt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Absatz 3 UrhG voraus. Eine solche läge hier nicht vor. Die Öffentlichkeit einer Wiedergabe setze voraus, dass einer „unbestimmten Zahl potentieller Adressaten“ der Zugang zu denselben Werken und Leistungen eröffnet wird. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn die Wiedergabe auf „besondere Personen“ beschränkt ist, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Eine Wiedergabe beschränkt sich auf „besondere Personen“, wenn sie für einen begrenzten Personenkreis vorgenommen wird. Dies sei hier der Fall. Die Empfänger der weitergeleiteten Sendesignale seien in ihrer Eigenschaft als Bewohner der Wohnanlage von anderen Personenkreisen abgegrenzt.

Fazit:

Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts liegt nicht vor, wenn sich die Wiedergabe bloß auf einen begrenzten Personenkreis beschränkt.

Regensburg, den 18.09.2015

Stefanie Speth, LL.M.
Rechtsanwältin
Referat IT-Recht und Internetrecht, Geistige Schutzrechte

 

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