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23.11.2015 | Von: Rechtsanwältin Stefanie Speth LL.M.

Urheberrecht: Wettbewerbsrechtlicher Schutz einer Romanfigur

Der Bundesgerichtshofs hat Urteil vom 19. November 2015 – Az.: I ZR 149/14 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm II über die Frage entschieden, ob eine bekannte literarische Figur wettbewerbsrechtlich gegen eine Benutzung als Karnevalskostüm geschützt ist. Die Beklagte betreibt Einzelhandelsmärkte. Um für ihre Karnevalskostüme zu werben, verwandte sie in Verkaufsprospekten im Januar 2010 die Abbildungen eines Mädchens und einer jungen Frau, die mit dem Karnevalskostüm verkleidet waren. Das Mädchen und die junge Frau trugen eine rote Perücke mit abstehenden Zöpfen und ein T-Shirt sowie Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster.

Die Klägerin berief sich auf Rechte am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren und war der Auffassung, die Beklagte habe mit ihrer Werbung die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur Pippi Langstrumpf verletzt und gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen, weil die Beklagte sich in den verwendeten Abbildungen an diese Figur angelehnt habe.

Der BGH sah dies anders und gab der Beklagten Recht. Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch gemäß § 4 Nr. 9 UWG scheide aus. Zwar könne auch eine literarische Figur dem Schutz dieser Bestimmung unterfallen. Es fehle jedoch im vorliegenden Fall an einer Nachahmung.

Die Anforderungen dafür, dass die Nachahmung einer Romanfigur durch Übernahme von Merkmalen, die eine wettbewerbliche Eigenart aufweisen, in eine andere Produktart - wie z.B. ein Karnevalskostüm - vorliegt, sind nicht gering. Hier bestünden zwischen den Merkmalen, die die Romanfigur der Pippi Langstrumpf ausmachen, und der Gestaltung des Kostüms nur so geringe Übereinstimmungen, dass keine Nachahmung vorliege. 

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel gemäß § 3 Abs. 1 UWG zu. Es bestünde keine durch die Generalklausel zu schließende Schutzlücke. Wettbewerbsrechtlich sei auch nicht geboten, denjenigen, der eine Leistung erbringt, grundsätzlich auch an allen späteren Auswertungsarten seiner Leistung zu beteiligen.

Fazit:

Wer ein Produkt vor Nachahmungen Dritter schützen möchte, sollte im Zweifel das Erscheinungsbild des Produktes als Marke und Design schützen lassen.  

Stefanie Speth, LL.M.
Rechtsanwältin
Referat IT-Recht und Internetrecht, Geistige Schutzrechte

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