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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

27.11.2015 | Von: Rechtsanwalt Sebastian Hümmeler

Urheberrecht: Zur Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit zwei wichtigen Urteilen vom 26.11.2015, Az. I ZR 3/14 und I ZR 174/14, entschieden, dass grundsätzlich auch Unternehmen für Urheberrechtsverletzungen Dritter haften, die lediglich den Zugang zum Internet vermitteln. Geklagt hatten in den Verfahren die GEMA und Tonträgerhersteller. Die Klägerinnen machten geltend, dass die beklagten Netzbetreiber über bestimmte Websites urheberrechtlich geschützte Werke widerrechtlich zugänglich gemacht würden. Die Netzbetreiber sollten es daher unterlassen, über Dritten den Zugriff auf diese Werke zu ermöglichen. In den ersten Instanzen beider Verfahren unterlagen die Kläger.

Der BGH hat in wegweisenden Urteilen entschieden, dass auch ein sog. Access-Provider grundsätzlich als Störer für Urheberrechtsverletzungen haftet. Dies betrifft sämtliche Telekommunikationsunternehmen, die Internetzugänge bereitstellen. Durch die Bereitstellung wirken sie an der Rechtsverletzung mit. Es müssen daher auch für Access-Provider Sperranordnungen möglich sein.

Ob eine Sperrung zumutbar ist wird durch eine Interessenabwägung ermittelt. Betroffen sind auch Grundrechte der Netzbetreiber und Internetnutzer. Der Rechteinhaber, so der BGH, muss daher zunächst selbst mit zumutbaren Mitteln versuchen, gegen die eigentlichen Verletzer oder den Betreiber der Website vorzugehen. Diese stehen der Rechtsverletzung näher. Erst wenn das scheitert oder jede Erfolgsaussicht fehlt, kann vom Access-Provider die Sperrung verlangt werden. Nicht wesentlich ist, ob eine solche Sperre umgangen werden kann.

Die Kläger verloren allerdings erneut. Da die ihnen bekannten Anschriften der Verletzer falsch waren, hatten sie sogleich den Access-Provider in Anspruch genommen. Es wäre ihnen aber zumutbar gewesen, zuvor z.B. eine Detektei oder staatliche Ermittlungsbehörden einzuschalten, um die Identität der Rechtsverletzer festzustellen.

Regensburg, 27.11.2015

Sebastian Hümmeler
Rechtsanwalt
Referat IT- und Internetrecht, Geistige Schutzrechte

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