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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

28.07.2015 | Von: Rechtsanwältin Stefanie Speth LL.M.

Wettbewerbsrecht: Verstoß mit einer Gutscheinaktion gegen die Buchpreisbindung

Der BGH hat mit Urteil vom 23.07.2015 entschieden, dass beim Erwerb preisgebundener Bücher Gutscheine nur verrechnet werden dürfen, wenn dem Buchhändler schon bei Abgabe der Gutscheine eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist. 

Der Kläger ist der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. Die Beklagte verkauft über die Website www.amazon.de in Deutschland preisgebundene Bücher. Über das "Trade-in-Programm" der Beklagten können Kunden gebrauchte Bücher verkaufen. Bei einer durchgeführten Werbeaktion erhielten Kunden, die mindestens zwei Bücher gleichzeitig zum Ankauf eingereicht hatten, zusätzlich zum Ankaufspreis einen Gutschein über 5 € gutgeschrieben. Mit dem Gutschein konnten Kunden u.a. neue Bücher von der Beklagten kaufen.  Der Kläger sah in der Anrechnung der Gutscheine auf den Kauf preisgebundener Bücher einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung und forderte die Beklagte zur Unterlassung auf.

Der BGH gab dem Kläger recht und sah in der Werbeaktion einen Verstoß gegen die in § 3 Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) geregelte Buchpreisbindung.

§ 3 BuchPrG regelt, wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 BuchPrG festgesetzten Preis einhalten.

Nach Ansicht des BGH hat die Beklagte mit der beanstandeten Werbeaktion § 3 BuchPrG verletzt, da sie Gutscheine, die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden konnten, an Letztverbraucher ausgegeben hat, ohne dass der Beklagten dafür eine entsprechende Gegenleistung der Kunden  zugeflossen ist. Geschenkgutscheine, die Buchhandlungen verkaufen, seien dagegen zulässig, da der Buchhändler durch den Verkauf der Gutscheine und eine eventuelle Zuzahlung des Beschenkten insgesamt den gebundenen Verkaufspreis für das Buch erhält.

Fazit: Bei Werbeaktionen, bei denen Kunden Rabatte und Gutscheine gewährt werden, muss beachtet werden, dass hierbei nicht gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen wird.

Regensburg, den 27.07.2015

Stefanie Speth, LL.M.
Rechtsanwältin
Referat IT-Recht und Internetrecht, Geistige Schutzrechte

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