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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

23.06.2016 | Von: Rechtsanwalt Sebastian Hümmeler

Wettbewerbsrecht: Zur Zulässigkeit der Einlösung von Rabatt-Coupons von Mitbewerbern

Der BGH hat mit Urteil vom 23.06.2016, Az. I ZR 137/15, entschieden, dass es grundsätzlich nicht unlauter ist, wenn Unternehmen Rabatt-Coupons ihrer Mitbewerber einlösen.

Eine große Drogeriemarkt-Betreiberin warb damit, dass auch in ihren Filialen 10%-Rabatt-Coupons von Wettbewerbern genutzt werden könnten. Hiergegen klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Es handele sich um eine gezielte Behinderung der Konkurrenten, deren Coupons betroffen seien. Deren Werbemaßnahmen würde sich die Beklagte zu Eigen machen. Auch sei die Werbung irreführend, da der Eindruck entstehe, die Beklagte habe mit den Konkurrenten die Anerkennung der Coupons abgesprochen.

Die Klage auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten war sowohl in den Vorinstanzen als auch vor dem BGH erfolglos.

Die Beklagte, so der BGH, sei nicht in einen fremden Kundenkreis eingedrungen. Die Kunden seien für den nächsten Einkauf noch nicht Kunde des Unternehmens, das die Coupons ausgegeben habe. Die Coupons könnten auch weiterhin bei diesem Unternehmen eingelöst werden. Die Kunden erhielten lediglich eine weitere Chance, einen entsprechenden Rabatt auch bei einem anderen Unternehmen zu erwerben. Dies sei keine unlautere Werbebehinderung der Mitbewerber. Auch eine Irreführung liege nicht vor, da es für Verbraucher fern liege, in der Werbeaktion eine Absprache zwischen den Unternehmen zu sehen.

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